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Über uns / Vereinssatzung

Ein haltgebendes Miteinander ist der Schlüssel


Klare und wertschätzende Kommunikation ist der Schlüssel zum Erfolg. Wir legen Wert auf einen offenen Dialog, der die Ausrichtung auf die Ziele und eine nahtlose Zusammenarbeit bei jedem Projekt gewährleistet. 

Beginnen Sie mit uns sich für ein neues Miteinander einzusetzen. 

Verstehen – Annehmen – Weitergehen 

Gemeinsam, gerade dann, wenn es anfangs ausweglos erscheint. Wir bringen aus der Praxis unsere Expertisen ein. So finden Menschen neue Wege für mehr Lebensqualität.   

Erstklassiger Kodex


MutStrahlen - für herausfordernden Situationen.

Unser Verein setzt sich für die Unterstützung von Menschen und deren Angehörigen ein. Mit viel Engagement und Empathie bieten wir Hilfe und Ressourcen, die das Leben der Betroffenen verbessern.


Unsere Unterstützungsangebote 

Unser Verein entstand aus dem Bedürfnis heraus, Menschen mit geringen finanziellen Mitteln, niederschwellige Unterstützungsangebote anzubieten. 

Aus vielzähligen persönlichen Begleitungen aus dem Kompetenzzentrum für die Seele haben wir den Bedarf erkannt und mit dem Förderverein MutStrahlen e.V. können nun Projekte finanziell neu gestaltet werden.   

Entdecken Sie, wie wir das Leben von Menschen positiv beeinflussen können. 


Einzigartige Unterstützung für Mitmenschen.

Unser Team und Gründungsmitglieder

Engagierte Fachkräfte, die unsere Mission unterstützen (Vielen Dank)

Carsten Reber

  1. Vereinsvorsitzender

Als Gründer ist er die treibende Kraft hinter dem Förderverein. Sie ist aktiv in der Entwicklung von Programmen und Strategien zur Unterstützung von Fördermitgliedern.

Nicole Dötterer

2. Vorsitzender

Unser Team setzt sich leidenschaftlich dafür ein, allen Menschen und deren Angehörige zu unterstützen und ihnen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. 

Harald Kehle

Schatzmeister

Ich liebe es, Herausforderungen anzunehmen. 

Susanne Hauber

Design und Photo

Maximilian ist leidenschaftlich daran interessiert, das Leben von Patienten zu verbessern und hat bereits zahlreiche Initiativen ins Leben gerufen, um deren Bedürfnisse zu adressieren.

Susanne Syring-Heinrich

Fachberater

Unser Team setzt sich leidenschaftlich dafür ein, Patienten und deren Angehörige zu unterstützen und ihnen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. Wir arbeiten daran, die Lebensqualität zu verbessern und den Austausch zwischen Patienten und Fachleuten zu fördern.

Dr. Ilka Reber

Fachberater

Unser Team setzt sich leidenschaftlich dafür ein, Patienten und deren Angehörige zu unterstützen und ihnen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. Wir arbeiten daran, die Lebensqualität zu verbessern und den Austausch zwischen Patienten und Fachleuten zu fördern.

Judith Ebner

Partnerverein

Unser Team setzt sich leidenschaftlich dafür ein, Patienten und deren Angehörige zu unterstützen und ihnen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. Wir arbeiten daran, die Lebensqualität zu verbessern und den Austausch zwischen Patienten und Fachleuten zu fördern.

Ralf Kirbus

WebSite

Als Gründerin und Visionärin ist Anna die treibende Kraft hinter dem Förderverein. Sie ist aktiv in der Entwicklung von Programmen und Strategien zur Unterstützung von Patienten.

Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen MutStrahlen

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

3. Der Sitz des Vereins ist Talstr. 2 71691 Freiberg a.N.


§ 2 Satzung- und Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins bestehen darin, die Teilhabe und Inklusion von Menschen, die sich in psychischen Krisen befinden, aktiv zu fördern, zu unterstützen oder auch professionelle Unterstützung zu vermitteln. Darüber hinaus setzt sich der Verein dafür ein, das Bewusstsein und die Toleranz in der Gesellschaft gegenüber diesen betroffenen Personen zu stärken. Ein weiterer zentraler Aspekt der Vereinsarbeit ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, um die genannten gemeinnützigen Zwecke nachhaltig zu unterstützen und eine positive Veränderung im Umgang mit psychischen Krisen zu bewirken.

Verwirklichung des Satzungszweck siehe §3.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. 


§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Maßnahmen, die der allgemeinen Fürsorge notleidender oder gefährdeter Menschen dienen, insbesondere dem im § 2 angegebenen Personenkreis, zur Erreichung des persönlichen und wirtschaftlichen Wohlergehens durch Unterstützung und Begleitung.

Maßnahmen können insbesondere sein:

• Unterhaltung einer Anspechstelle zur Erstberatung und Hilfe zu Fragen der sozialen und beruflichen Teilhabe, Inklusion, zu Hilfsangeboten und zum Leben mit psychischen Erkrankungen.

• Anleitung und Moderation der gegenseitigen Hilfe zwischen ehrenamtlichen Helfern, Menschen in Krisen und Beratungsstellen auf der eigenen Online-Plattformwww.mutstrahlen.de.

• Bereitstellung von Informationen in relevanten Themen für Menschen in Krisensituationen, Ehrenamtliche sowie für beratende Einrichtungen. Die Bereitstellung kann durch Bildungsveranstaltungen, Vorträge und Podiumsdiskussionen erfolgen.

• Durchführung von Projekten, Initiativen, Aktionen und Kampagnen zur Förderung der Sichtbarkeit und Toleranz für Menschen in Krisensituationen.

• Aufbau und Betrieb von Einrichtungen, die Menschen in Krisensituationen helfen bzw. von ihnen (mit)geführt und (mit)betrieben werden.

• Vermittlung und Einsatz für die externe bezahlte Unterstützung von bedürftigen Menschen mit psychischen Krisen (Peers) innerhalb und

außerhalb des psychiatrischen Hilfesystems. Der Verein darf seine gemeinnützigen Zwecke im In- und Ausland verfolgen. Er arbeitet zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammen und kann dabei andere gemeinnützige und mildtätige Organisationen unterstützen, die ähnliche Zwecke verfolgen.


§ 4 Mitgliedschaften

Es sind zwei Mitgliedschaften vorgesehen:

• Engagiertes und unterstützendes Mitglied (Ehrenamtliches Mitglied)

Aufgabe: ehrenamtliche Unterstützungsbereitschaft, aktive Vollmitgliedschaft

• Eingetragenes Mitglied (Fördermitglied)

Aufgabe: geprüfte Leistungsempfänger des Vereins, passive Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins uneingeschränkt bejaht und unterstützt.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter der Einhaltung einer Frist von 30 Tagen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und die Haltung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Jede Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Höhe, Art und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

8. Nur „Ehrenamtliche Mitglieder“ haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

9. Natürliche und juristische Personen können ein „Ehrenamtliches Mitglied“ des Vereins werden. Diese unterstützen den Verein ideell und finanziell.

10. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 1. – 7. entsprechend.

11. Fördermitglieder üben eine passive Mitgliedschaft aus und haben daher nicht das Recht an der aktiven oder passiven Teilnahme an einer Mitgliederversammlungoder Einfluss auf eine Leistungsvergabe.


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus zwei Mitgliedern. Über das Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.

2. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Vollmitglieder) findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Eine Mitgliederversammlung darf als Webkonferenz stattfinden. Der Vorstand stellt dabei sicher, dass alle Mitglieder an einer solchen Webkonferenz teilnehmen können.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder bei Vorliegen einer Email-Adresse auch per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen schriftlich erfolgen.

4. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. 

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von  75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 7 Entgelte

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

6. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. 7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das gesamte Vermögen treuhänderisch fallen an:

Kompetenz-ssh GmbH Talstr.2 71692 Freiberg a.N.

Kompetenz-ssh GmbH sichert zu:

• Übernahme das Mitgliederverzeichnis, gemäß den Datenschutzbestimmungen zur Abwicklung des Vereins.

• Die direkte Verwendung des Vermögens durch professionelle Begleitung nach Bedürftigkeit oder Auslosung aus den Anträgen der Fördermitglieder.

• Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

• Mit Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verzichtet die Kompetenz-ssh GmbH auf ihre eigenen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.